Besondere Corona-Regelungen für die Mietzahlungen April bis Juni 2020
Für alle Mieter von Wohnungen, Geschäfts- und Gewerberäumen, Büros oder Läden sowie für Pächter von Räumen, wie z.B. Gaststätten gelten in der Zeit 01.04.2020 bis 30.06.2020 Corona-Sonderregelungen. Vermieter dürfen in dieser Zeit ihren Mietern nicht mehr kündigen, wenn sie mit der Miete in Rückstand kommen. Voraussetzung dafür ist aber ausdrücklich, dass die Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise verursacht wurden.
Spätestens bis zum 30.06.2022 muss der Mieter die ausstehenden Beträge nachgezahlt haben, damit der Vermieter nicht doch noch kündigt. Außerdem fallen nach derzeitigem Stand für die Zwischenzeit nicht unerhebliche Verzugszinsen an.
Jedem Mieter ist also gut geraten, sich zügig mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, damit es nicht zu Abmahnungen oder Kündigungen kommt. Auch bezüglich der Glaubhaftmachung, dem Einsatz von Rücklagen oder der Inanspruchnahme staatlicher Hilfen sollte der Mieter zügig auf den Vermieter zugehen und – gern nach rechtlicher Beratung – entsprechende Schritte einleiten. Auch für Vermieter empfiehlt sich, die Rechtslage genau zu eruieren.
Diese Sonderregelungen gelten nur für die benannten Zeiträume. Sofern es also Mietrückstände schon vor der Corona-Krise gegeben hat, ist es umso wichtiger, die geeigneten Schritte mit fachkundiger Beratung zu unternehmen.